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6.6 Überwachung der Abfallentsorgung

KrWG

Die Überwachung der Abfallentsorgung ist durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie seiner untergesetzlichen Regelwerke, ferner durch Landesgesetze und -verordnungen geregelt. Wichtige Bundesverordnungen sind:

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV)

Hierin sind die Nachweis- und Registerverfahren für die ordnungsgemäße Abfallverwertung/-beseitigung geregelt. Für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV), abgesehen von wenigen Ausnahmen, bindend. Durch dieses Verfahren wird die Effizienz der Nachweisführung gesteigert.


Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)

Entsorgungsfachbetriebe sind freiwillig zertifizierte Entsorgungsbetriebe, die eine durch externe Gutachter geprüfte Qualität nachweisen und gegenüber den Firmen, die nicht Entsorgungsfachbetriebe sind, einen privilegierten Status im Hinblick auf den Umfang staatlicher Genehmigungserfordernisse haben (s. §§ 56-57 KrWG).


Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV)

Diese Verordnung regelt die Genehmigungspflichten bei der gewerbsmäßigen Sammlung und der Beförderung von sowie dem Handel mit Abfällen zur Beseitigung und gefährlichen Abfällen zur Verwertung. Weiterhin werden die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie die Fach- und Sachkunde des genannten Personenkreises geregelt.



Gefährliche Abfälle

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz legt in Abhängigkeit von der Gefährlichkeit der jeweiligen Abfälle (Belastungsgrad) unterschiedliche Maßnahmen zur Überwachung und Nachweisführung fest (§ 47 KrWG). Hierbei werden die Abfälle in „gefährliche Abfälle“ und „nicht gefährliche Abfälle“ unterteilt.


Nachweisverfahren

Das zum 1. Februar 2007 eingeführte Nachweisverfahren ist detailliert in Anhang A-5 dargestellt.

§ 17 Abs. 4 KrWG ermächtigt die Länder zu landesrechtlichen Regelungen über die Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle. Von diesen Möglichkeiten haben die Länder unterschiedlichen Gebrauch gemacht.


Andienungspflichten

Gefährliche Abfälle zur Beseitigung aus gewerblichen Bereichen sind folglich landesspezifisch anzudienen – in der Regel ohne vorgegebenen Anlagenbenutzungszwang – oder zu überlassen – in der Regel mit Anlagenbenutzungszwang (s. Anhang A-1.3, s. Landesabfallgesetze). Hier bestehen unterschiedliche Regelungen.


Überlassungpfichten

Daneben bestehen Überlassungspflichten für andere nicht gefährliche Abfälle zur Beseitigung gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Die Informationen darüber sind bei den zuständigen Abfallbehörden einzuholen. Abfallerzeuger und -besitzer sind für die Einhaltung dieser Überlassungspflichten verantwortlich.


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