A-5 Nachweisführung
A-5.1 Einführung
Für die Nachweisführung gelten folgende Festlegungen:
- Für gefährliche Abfälle führen Erzeuger, Beförderer, Entsorger, Makler und
Händler Register
- Für nicht gefährliche Abfälle führen grundsätzlich nur die Entsorger
Nachweisbücher in der Form von Registern, in denen die Entsorgung aller
Abfälle zu dokumentieren ist
Die Registerpflichten werden durch die Abb. A-5.1 verdeutlicht.
Grundsätzlich ermächtigt das KrWG (§ 51) die zuständige Behörde gegenüber
Erzeugern und Beförderern, für nicht gefährliche Abfälle das Führen von
Nachweisen bzw. Registern anzuordnen (fakultativ). Eine Beschränkung für
solche Anordnungen ergibt sich aber aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Demnach kommen solche Anordnungen nur in Betracht, wenn eine erweiterte
Überwachung aufgrund spezifischer Besonderheiten erforderlich erscheint.
Dies ist bei nicht gefährlichen Abfällen nur selten zu erwarten.
Abb. A-5.1: Registerpflichten gemäß § 49 KrWG (Quelle: www.ngs-mbh.de)
Inhalte der Register und insbesondere der Kreis der Registerpflichtigen ergeben sich aus § 23-25 der Nachweisverordnung. Die Abb. A-5.2 verdeutlicht die Inhalte und Form der Register:
Abb. A-5.2: Registerinhalte und -form gemäß § 23 ff. NachwV (Quelle: www.ngs-mbh.de)
A-5.2 Verfahren für gefährliche Abfälle
A-5.2.1 Grundverfahren für gefährliche Abfälle
Die Nachweisverordnung sieht Folgendes vor:
- eine der Entsorgung vorausgehende Kontrolle (Entsorgungsnachweisverfahren)
und
- eine der Entsorgung nachlaufende Kontrolle (Begleitschein)
- eine Verbleibkontrolle mit elektronischem Register
Das Nachweisverfahren ist zwingend für die Entsorgung aller gefährlichen Abfälle, soweit nicht im Einzelfall (z. B. verordnete Rücknahme) Ausnahmen bestehen (s. Abb. A-5.3).
Abb. A-5.3: Nachweispflicht für gefährliche Abfälle (Quelle: www.ngs-mbh.de)
Das Grundverfahren der Vorabkontrolle für gefährliche Abfälle verdeutlicht die Abb. A-5.4.
Abb. A-5.4: Grundverfahren der Nachweisführung für gefährliche Abfälle gemäß §§ 3-6 NachwV
(Quelle:
www.ngs-mbh.de)
A-5.2.2 Privilegiertes Verfahren für gefährliche Abfälle
Das privilegierte Verfahren ist eine Variante der Vorabkontrolle des
Nachweisverfahrens bei gefährlichen Abfällen. Die Behördenbestätigung, mit
der die Zulässigkeit der Entsorgung bei dem betreffenden Entsorger bestätigt
wird, entfällt im privilegierten Verfahren.
Voraussetzung für die Anwendung des privilegierten Verfahrens ist eine
Freistellung des Abfallentsorgers. Freigestellt sind
- zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe,
- auf Antrag durch die zuständige Behörde von der Bestätigungspflicht freigestellte
- Entsorger und
dem EMAS-Regime unterliegende
Entsorger.
Das privilegierte Verfahren bewirkt im Wesentlichen Folgendes:
- Der Erzeuger darf gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 NachwV mit der Abfallentsorgung
beginnen, sobald die Nachweiserklärungen der Erzeugerbehörde zugegangen
sind.
- Der Entsorger darf gefährliche Abfälle gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 NachwV erst
dann zur Entsorgung annehmen, wenn die Nachweiserklärungen der für die
Entsorgungsanlage zuständigen Behörde zugegangen sind.
Das Verfahren wird durch die folgende Abb. A-5.5 nochmals verdeutlicht.
Abb. A-5.5: Privilegiertes Verfahren gemäß § 7 NachwV (Quelle: www.ngs-mbh.de)
A-5.3 Registrierung von Abfällen
A-5.3.1 Gefährliche Abfälle, die keiner Nachweispflicht unterliegen
In der Nachweisverordnung ist für einige Ausnahmefälle eine obligatorische Nachweispflicht nicht gegeben: Hierzu gehören z. B.
- die verordnete Rücknahme (z. B. ElektroG) von gefährlichen Abfällen
- die Freistellung von der Nachweisführung durch die zuständige Behörde im
Rahmen der freiwilligen Rücknahme (§ 26 Abs. 2 KrWG)
- die Befreiung von der Nachweispflicht im Einzelfall (§ 26 Abs. 1 NachwV)
Abfallentsorger unterliegen auch in diesen Fällen stets der Registerpflicht (§ 49 Abs. 1 KrWG), Abfallerzeuger und Beförderer dieser Abfälle jedoch nur der nachfolgend dargestellten differenzierten Registrierungspflicht (Abb. A-5.6 und A-5.7), d.h. die Form der Registrierung ist freigestellt.
Abb. A-5.6: Registrierung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle durch den Abfallerzeuger
(Quelle:
www.ngs-mbh.de)
Abb. A-5.7: Registrierung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle durch den Abfallbeförderer
(Quelle:
www.ngs-mbh.de)
A-5.3.2 Register für nicht gefährliche Abfälle
Für nicht gefährliche Abfälle gilt der Grundsatz, dass diese nicht
nachweispflichtig sind.
Ferner unterliegen Abfallerzeuger und Abfallbeförderer für diese Abfälle
auch keinen Registerpflichten. Auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung
besteht, sollten Abfallerzeuger zur Vermeidung haftungs- und
strafrechtlicher Risiken aber die Abgabe der nicht nachweispflichtigen
Abfälle in geeigneter Form dokumentieren.
Hingegen gelten für den Abfallentsorger auch bei nicht nachweispflichtigen
Abfällen umfassende Registerpflichten, die gemäß § 49 Abs. 2 KrwG in
Verbindung mit § 24 Abs. 5 NachwV auch die Abgabe von behandelten und
gelagerten Abfällen umfasst. Abfallentsorger sind in diesen Fällen bei der
Form der Registrierung frei (s. Abb. A-5.8).
Abb. A-5.8: Registrierung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle durch den Abfallentsorger
(Quelle: www.ngs-mbh.de)