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A-5 Nachweisführung






A-5.1 Einführung

Für die Nachweisführung gelten folgende Festlegungen:

  • Für gefährliche Abfälle führen Erzeuger, Beförderer, Entsorger, Makler und Händler Register
  • Für nicht gefährliche Abfälle führen grundsätzlich nur die Entsorger Nachweisbücher in der Form von Registern, in denen die Entsorgung aller Abfälle zu dokumentieren ist

Die Registerpflichten werden durch die Abb. A-5.1 verdeutlicht.

Grundsätzlich ermächtigt das KrWG (§ 51) die zuständige Behörde gegenüber Erzeugern und Beförderern, für nicht gefährliche Abfälle das Führen von Nachweisen bzw. Registern anzuordnen (fakultativ). Eine Beschränkung für solche Anordnungen ergibt sich aber aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Demnach kommen solche Anordnungen nur in Betracht, wenn eine erweiterte Überwachung aufgrund spezifischer Besonderheiten erforderlich erscheint. Dies ist bei nicht gefährlichen Abfällen nur selten zu erwarten.

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Abb. A-5.1: Registerpflichten gemäß § 49 KrWG (Quelle: www.ngs-mbh.de)

 

Inhalte der Register und insbesondere der Kreis der Registerpflichtigen ergeben sich aus § 23-25 der Nachweisverordnung. Die Abb. A-5.2 verdeutlicht die Inhalte und Form der Register:


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Abb. A-5.2: Registerinhalte und -form gemäß § 23 ff. NachwV (Quelle: www.ngs-mbh.de)


A-5.2 Verfahren für gefährliche Abfälle

A-5.2.1 Grundverfahren für gefährliche Abfälle



Die Nachweisverordnung sieht Folgendes vor:

  • eine der Entsorgung vorausgehende Kontrolle (Entsorgungsnachweisverfahren) und
  • eine der Entsorgung nachlaufende Kontrolle (Begleitschein)
  • eine Verbleibkontrolle mit elektronischem Register

Das Nachweisverfahren ist zwingend für die Entsorgung aller gefährlichen Abfälle, soweit nicht im Einzelfall (z. B. verordnete Rücknahme) Ausnahmen bestehen (s. Abb. A-5.3).


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Abb. A-5.3: Nachweispflicht für gefährliche Abfälle (Quelle: www.ngs-mbh.de)


Das Grundverfahren der Vorabkontrolle für gefährliche Abfälle verdeutlicht die Abb. A-5.4.



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Abb. A-5.4: Grundverfahren der Nachweisführung für gefährliche Abfälle gemäß §§ 3-6 NachwV
(Quelle: www.ngs-mbh.de)





A-5.2.2 Privilegiertes Verfahren für gefährliche Abfälle


Das privilegierte Verfahren ist eine Variante der Vorabkontrolle des Nachweisverfahrens bei gefährlichen Abfällen. Die Behördenbestätigung, mit der die Zulässigkeit der Entsorgung bei dem betreffenden Entsorger bestätigt wird, entfällt im privilegierten Verfahren.

Voraussetzung für die Anwendung des privilegierten Verfahrens ist eine Freistellung des Abfallentsorgers. Freigestellt sind

  • zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe,
  • auf Antrag durch die zuständige Behörde von der Bestätigungspflicht freigestellte
  • Entsorger und dem EMAS-Regime unterliegende Entsorger.


Das privilegierte Verfahren bewirkt im Wesentlichen Folgendes:

  • Der Erzeuger darf gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 NachwV mit der Abfallentsorgung beginnen, sobald die Nachweiserklärungen der Erzeugerbehörde zugegangen sind.
  • Der Entsorger darf gefährliche Abfälle gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 NachwV erst dann zur Entsorgung annehmen, wenn die Nachweiserklärungen der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde zugegangen sind.

Das Verfahren wird durch die folgende Abb. A-5.5 nochmals verdeutlicht.



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Abb. A-5.5: Privilegiertes Verfahren gemäß § 7 NachwV (Quelle: www.ngs-mbh.de)



A-5.3 Registrierung von Abfällen

A-5.3.1 Gefährliche Abfälle, die keiner Nachweispflicht unterliegen

In der Nachweisverordnung ist für einige Ausnahmefälle eine obligatorische Nachweispflicht nicht gegeben: Hierzu gehören z. B.

  • die verordnete Rücknahme (z. B. ElektroG) von gefährlichen Abfällen
  • die Freistellung von der Nachweisführung durch die zuständige Behörde im Rahmen der freiwilligen Rücknahme (§ 26 Abs. 2 KrWG)
  • die Befreiung von der Nachweispflicht im Einzelfall (§ 26 Abs. 1 NachwV)

Abfallentsorger unterliegen auch in diesen Fällen stets der Registerpflicht (§ 49 Abs. 1 KrWG), Abfallerzeuger und Beförderer dieser Abfälle jedoch nur der nachfolgend dargestellten differenzierten Registrierungspflicht (Abb. A-5.6 und A-5.7), d.h. die Form der Registrierung ist freigestellt.


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Abb. A-5.6: Registrierung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle durch den Abfallerzeuger
(Quelle: www.ngs-mbh.de)



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Abb. A-5.7: Registrierung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle durch den Abfallbeförderer
(Quelle: www.ngs-mbh.de)


A-5.3.2 Register für nicht gefährliche Abfälle


Für nicht gefährliche Abfälle gilt der Grundsatz, dass diese nicht nachweispflichtig sind.

Ferner unterliegen Abfallerzeuger und Abfallbeförderer für diese Abfälle auch keinen Registerpflichten. Auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung besteht, sollten Abfallerzeuger zur Vermeidung haftungs- und strafrechtlicher Risiken aber die Abgabe der nicht nachweispflichtigen Abfälle in geeigneter Form dokumentieren.

Hingegen gelten für den Abfallentsorger auch bei nicht nachweispflichtigen Abfällen umfassende Registerpflichten, die gemäß § 49 Abs. 2 KrwG in Verbindung mit § 24 Abs. 5 NachwV auch die Abgabe von behandelten und gelagerten Abfällen umfasst. Abfallentsorger sind in diesen Fällen bei der Form der Registrierung frei (s. Abb. A-5.8).



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Abb. A-5.8: Registrierung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle durch den Abfallentsorger
(Quelle: www.ngs-mbh.de)


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