2 Definitionen
Für den Regelungsbereich der Baufachlichen Richtlinien Recycling gelten in Bezug auf Baumaßnahmen folgende Begriffsbestimmungen:
A |
Unter Abbruch versteht man die Beseitigung der konstruktiven Elemente der
technischen und/oder baulichen Anlagen oder deren Teilen mit Zerstörung der
Funktionalität, teilweise oder vollständig, konventionell oder selektiv (s. DIN
18007).
In den Baufachlichen Richtlinien Recycling wird der Begriff „Rückbau“ übergeordnet verwendet
und beinhaltet den Abbruch.
Konventioneller Abbruch
Abbruch, zumeist durch Zertrümmern, Pulverisieren, Schneiden und Sprengen, ohne
zwingende Anforderungen hinsichtlich einer vor dem Abbruch durchzuführenden
Entkernung und/oder Entrümpelung sowie einer Separierung und/oder
Wiedergewinnung von Abbruchmaterial.
Selektiver Abbruch
Abbruch mit vorhergehender Beräumung unter Berücksichtigung von Forderungen zum sortenspezifischen Erfassen und Entsorgen des Abbruchmaterials.
„Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss“ (§ 3 Abs. 1 KrWG).
„Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind
verpflichtet diese zu beseitigen“ (§ 15 Abs. 1 KrWG).
„Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung
ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie
zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von
Beseitigungsverfahren“ (§ 3 Abs. 26 KrWG).
Eine Abfallbehandlungsanlage ist eine Anlage, in der Abfälle mit mechanischen, chemischphysikalischen, biologischen oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren behandelt werden.
„Besitzer von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist jede
natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über
Abfälle hat“ (§ 3 Abs. 9 KrWG).
Die Bauverwaltungen des Bundes und der Länder führen für die nutzenden
Bundesverwaltungen Baumaßnahmen als Vertreter des Bauherren und Auftraggebers
durch.
Der Bauherr bzw. dessen Vertreter ist derjenige, der die tatsächliche
Sachherrschaft und die Verfügungsbefugnis über die Abfälle hat. Die Abfälle beim
Gebäuderückbau fallen auf dem Grundstück des Bauherrn an und lagern dort, wenn
keine Entsorgung vertraglich vereinbart ist. Somit ist der Bauherr bzw. dessen
Vertreter (Bauverwaltungen) Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen.
Der Auftragnehmer erlangt im Sinne des KrWG die tatsächliche Sachherrschaft über
die Bau- und Abbruchabfälle, wenn er z. B. mit dem Transport und/oder der
Entsorgung beauftragt ist. Er wird damit ebenfalls Abfallbesitzer.
Der Auftragnehmer ist Abfallbesitzer von Baustellenabfällen.
Die Deklaration ist die Zuordnung eines Abfalls in die Abfallarten gemäß der
Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV, Verordnung über das Europäische
Abfallverzeichnis) sowie die Zuordnung von Abfällen gemäß den weiteren
abfallrechtlichen Regelungen (z. B. DepV). Sie dient zur eindeutigen
Identifikation des Abfalls.
Deklarationsverfahren sind neben der sensorischen Ansprache vor allem chemische
Analyseverfahren (Deklarationsanalytik).
„Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung“ (§ 3 Abs. 22 KrWG).
Dieses Konzept umfasst die Planung zur Entsorgung von Abfällen bei Baumaßnahmen.
Darin ist darzulegen, wie mit den Abfällen aus der Baumaßnahme umgegangen werden
soll: Abfallvermeidung, Getrennthaltung, Sortierung, Einstufung nach Abfallarten
etc. Vor allem die vorgesehenen Entsorgungswege sind plausibel und nachprüfbar
zu erläutern.
Bei Baumaßnahmen wird das Abfallentsorgungskonzept i. d. R. zusammen mit dem
Rückbaukonzept erstellt.
„Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder
juristische Person,
1. durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2. die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine
Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken
(Zweiterzeuger)“ (§ 3 Abs. 8 KrWG).
So ist der Bauherr bzw. dessen Vertreter als Auftraggeber z. B. für
Rückbauleistungen, in deren Folge die Abfälle anfallen, Abfallerzeuger mit den
damit verbundenen Pflichten zu einer ordnungsgemäßen Entsorgung. Er kann sich
nicht durch einen Vertrag, nach dem z. B. die Abfälle aus einem Rückbau in das
Eigentum des Auftragnehmers übergehen, seiner Verantwortung entziehen
(s. VOB, Teil C, DIN ATV 18459).
Der Bauherr bzw. dessen Vertreter muss seiner Sorgfaltspflicht nachkommen, indem
er die Zuverlässigkeit der Auftragnehmer überprüft.
Daneben ist der Auftragnehmer Abfallerzeuger für die Abfälle, die bei seiner
Leistung anfallen, ohne dass die Zweckrichtung auf den Anfall dieser Abfälle
ausgerichtet war (z. B. Baustellenabfälle).
Auch der Entsorger wird Abfallerzeuger, wenn er Vorbehandlungen, Mischungen oder
sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Beschaffenheit
oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger,
s. § 3 Abs. 8 KrWG).
s. Schadstoff-/Abfallkataster
Mineralische Abfälle sind Abfälle, die nur sehr geringe organische Bestandteile enthalten, also weit überwiegend aus anorganischen Verbindungen bestehen.
Die Verwertung steht gemäß der Abfallhierarchie des KrWG nach der Vermeidung in
folgender Rangfolge
1. Vorbereitung zur Wiederverwendung
2. Recycling
3. sonstige Verwertung, insbesondere
energetische Verwertung und Verfüllung (§ 6 Abs. 1 KrWG).
Die Verwertung hat Vorrang vor der Beseitigung (s. § 7 Abs. 2 KrWG).
„Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen
Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft
einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien
ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden
wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion
erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von
Verwertungsverfahren“ (§ 3 Abs. 23 KrWG).
Stoffliche Verwertung
„Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse,
hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt
ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn
nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art
der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten
sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt“
(§ 7 Abs. 3 KrWG).
Vorrang hat die umweltverträglichere Verwertungsart (§ 8 KrWG). Mit Bezug auf §
7 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 KrWG ist eine hochwertige Verwertung anzustreben,
verbunden mit der Pflicht, die Abfälle zu trennen (§ 9 Abs. 1 KrWG).
Energetische Verwertung
„Die energetische Verwertung beinhaltet den Einsatz von Abfällen als
Ersatzbrennstoff“ (§ 8 Abs. 2 und 3 KrWG).
Die Andienungs- und Überlassungspflicht wird mit § 17 Abs. 4 KrWG geregelt. Ihr Geltungsbereich umfasst die gefährlichen Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung. Die Ausführungsregelungen dieser Pflichten treffen die Bundesländer selbst. Nicht in allen Bundesländern besteht eine Andienungs- und Überlassungspflicht.
B |
Bau- und Abbruchabfälle sind alle Stoffe und Gegenstände, welche mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen und deren sich ihr Besitzer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Ausgenommen sind Baustellenabfälle.
In der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) werden die Bau- und Abbruchabfälle unter Kapitel 17 geführt.
Der Bauherr ist im Baurecht der rechtlich und wirtschaftlich verantwortliche
Auftraggeber bei der Durchführung von Bauvorhaben.
Bei Baumaßnahmen des Bundes ist der Bund selbst bzw. die jeweilige nutzende
Bundesverwaltung (Bedarfsträger) der Bauherr.
Die Bauverwaltungen des Bundes und der Länder sind als fachkundige Organe für
die ordnungsgemäße Erfüllung staatlicher Bauaufgaben zuständig. Sie erbringen
die Bauherrenpflichten gemäß RBBau, A 2 (u. a. A 2.2.3 und A 2.2.4) wie z. B. die
Sicherstellung der Entsorgung der im Rahmen einer Baumaßnahme anfallenden
Abfälle.
Baumischabfälle stellen bei Baumaßnahmen anfallende Gemische sowohl aus
mineralischen als auch aus nichtmineralischen Stoffen dar.
Sie entstehen, wenn die Abfälle nicht getrennt erfasst und gelagert werden oder
werden können, sondern unsortiert anfallen.
In der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) werden die Baumischabfälle je nach
Zusammensetzung verschiedenen Nummern zugeordnet (z. B. 17 01 06; 17 01 07; 17 09
04; s. a. Anh. 7.1 und GewAbfV).
Als Bauprodukt gemäß EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates), bezeichnet man „jedes Produkt oder jeden Bausatz, das beziehungsweise der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt“.
Baustellenabfälle sind Stoffe, die bei Neu-, Um- und Ausbauten als Reste von
Baumaterial (z. B. Verschnitt) und Bauzubehör oder Verpackungsreste anfallen.
Dazu gehören auch Isoliermassen-, Farb-, Kleber- oder Imprägniermittelreste
(AVV-Nr. 17 09).
Baustellenabfälle gelten im Allgemeinen nicht als gefährliche Abfälle. Sie
können aber auch infolge ihrer stark inhomogenen Zusammensetzung Materialien
enthalten, die als gefährlich einzustufen sind.
Baustellenabfälle fallen in die Entsorgungsverantwortung des Auftragnehmers (s.
VOB, Teil C, DIN ATV 18459).
Baustoffe sind im Bauwesen verwendete Werkstoffe. Baustoffe (auch Baumaterialien genannt) gehören zu den Bauprodukten (siehe Bauprodukt).
Als „baustoffimmanente“ Stoffe werden Inhaltsstoffe bezeichnet, die bereits durch die Herstellung im Baustoff enthalten sind, in der Regel als Zuschlagsstoff oder natürlicher Grundstoff. Der Begriff „baustoffimmanent“ wird in der Literatur und der Fachwelt nicht generell angewandt. Das DIBt beispielsweise verwendet in seinen Grundsätzen immer den Begriff „Inhaltsstoffe“ = die im Bauprodukt eingesetzten Rohstoffe.
s. Abfallbeseitigung
D |
s. Abfalldeklaration
Demontage ist die Beseitigung von baulichen Anlagen, Bauwerken, Einbauten oder deren Teilen durch Abnahme des zu demontierenden Elements bei weitgehender Erhaltung seiner Form und Stabilität. Sie erfolgt meist nach Lösen der kraftschlüssigen Verbindungen zu noch verbleibenden Anlagen- und Bauteilen mit der Zielstellung einer Wiederverwendung.
E |
Die Entkernung umfasst die Beseitigung von am Rückbauobjekt befestigten oder eingebauten Anlagen und Gegenständen, die keinen Einfluss auf die Standsicherheit des Bauwerkes oder der baulichen Anlage ausüben, z. B. Fenster, Türen, Rohrleitungen und nicht tragende Wände. Bei der Entkernung steht nicht der Erhalt der ursprünglichen Funktion bzw. ein zerstörungsfreies Entfernen im Vordergrund (s. Demontage).
Die Entrümpelung umfasst die Beseitigung von nicht befestigten, ortsveränderlichen Materialien und Gegenständen, z. B. Mobiliar, Teppiche, Gardinen und Küchengeräte.
s. Abfallentsorgung
I |
„Inertabfälle sind mineralische Abfälle,
1. die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen
Veränderungen unterliegen,
2. die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise
physikalisch oder chemisch reagieren,
3. die sich nicht biologisch abbauen und
4. die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise
beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen
könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die
Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere
nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden“ (§ 3 Abs. 6
KrWG).
R |
Mit Recycling wird die stoffliche Verwertung von Abfällen bezeichnet.
„Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das
Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den
ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die
Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung
und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder
zur Verfüllung bestimmt sind“ (§ 3 Abs. 25 KrWG).
Recycling-Baustoffe (RC-Baustoffe) sind Baustoffe, die in Behandlungsanlagen aus mineralischen oder nicht mineralischen Abfällen entstanden sind. Zusätzliches Merkmal ist die Güte- und Qualitätsüberwachung.
Der Begriff Rückbau umfasst alle Maßnahmen zur teilweisen oder vollständigen
Beseitigung von baulichen Anlagen / Bauwerken oder Einbauten.
Rückbau umfasst die Teilleistungen Entrümpelung, Demontage, Entkernung und
Abbruch. Abbruch bezieht sich im Rahmen dieser Baufachlichen Richtlinien ausschließlich auf
die Beseitigung der konstruktiven Elemente eines Bauwerkes.
Im Gegensatz zu der DIN 18007 wird die Demontage im Sinne der Baufachlichen Richtlinien nicht zu den Abbruchverfahren gezählt (s. Kap. 4, Abb. 4.2).
Als Bestandteil der Vorplanung umfasst das Rückbaukonzept die Erläuterung des geplanten Ablaufs beim Rückbau inkl. der Darstellung der Abfallaufkommen (mit Massen) und der Anforderungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen (Gebäudestandsicherheit, Statik, Arbeitssicherheit, mögliche Schadstofffreisetzungen bei Rückbau, Lagerung und Transport der Abfälle, Entsorgungskonzept; s. Kap. 4).
In Anlehnung an die Leistungsbilder der HOAI und unter Berücksichtigung der RBBau umfasst die Rückbauplanung sämtliche Planungsschritte von der Grundlagenermittlung bis zur Überwachung der Rückbaumaßnahme.
S |
Im Rahmen der technischen Untersuchung im Vorfeld von Rückbaumaßnahmen von
baulichen Anlagen, Bauwerken und Einbauten werden zunächst die
baustoffimmanenten und nutzungsspezifischen Schadstoffvorkommen erfasst. Es sind
die Schadstoffart, der Belastungsgrad, die Fundstelle sowie die Ausdehnung zu
erfassen (Schadstoffkataster).
Zur weiteren Planung einer Rückbaumaßnahme sind darüber hinaus alle anfallenden
Abfallmengen mit deren Herkunftsort im Objekt zu katalogisieren.
Das so entstandene Schadstoff-/Abfallkataster geht in das
Abfallentsorgungskonzept und Rückbaukonzept ein.
Werden Abfälle in Bauwerke wieder eingebaut (Ende der Abfalleigenschaft (§ 5
KrWG)), ist deren Einbauort zu kartieren.
V |
Das Abfallvermeidungsgebot ist in den Grundsätzen des KrWG (§ 6) verankert. Dies
beinhaltet die Verminderung der Abfallmenge und der Schädlichkeit der Abfälle.
Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor
ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die
Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder
den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern.
Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die
abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die
Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von
abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen
gerichtet ist (§ 3 Abs. 20 KrWG).
s. Abfallverwertung
W |
„Wiederverwendung ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile [z. B. Bauteile], die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren“ (§ 3 Abs. 21 KrWG).