1 Geltungsbereich und Ziele
Geltungsbereich
Die Baufachlichen Richtlinien Recycling (BFR Recycling) gelten für den Umgang mit Bau- und Abbruchabfällen sowie den Einsatz von Recycling-Baustoffen im Rahmen von Neu-, Um- und Rückbaumaßnahmen auf Liegenschaften des Bundes gemäß den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau).
Die Regelungen in den Baufachlichen Richtlinien Recycling beziehen sich auf Maßnahmen an allen baulichen Anlagen, d. h. sowohl an Gebäuden als auch an Außenanlagen wie z. B. Verkehrsflächen, Ver- und Entsorgungsleitungen oder bei der Außerbetriebnahme von technischen Anlagen (z. B. Tanks). Ausgenommen sind die Belange des Bundesfernstraßen-, Wasserstraßen- und Eisenbahnbaus. Bei diesen sind andere Regelwerke, insbesondere die Schriftenreihen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) und der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) anzuwenden. Grünflächen betreffende Fragestellungen im Rahmen der Baufeldfreimachung sind nicht in den Baufachlichen Richtlinien Recycling geregelt.
Die Baufachlichen Richtlinien Recycling richten sich an die zuständigen Bauverwaltungen und an fachlich Beteiligte wie z. B. Architekten, Ingenieurbüros und die Bauwirtschaft.
Erlass
Mit Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) vom 25.04.2017 wurden die damaligen „Arbeitshilfen Recycling“ eingeführt (Az B I 2-81027.2/1).
Baufachliche Richtlinien
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) wurden die Arbeitshilfen zur Vereinheitlichung der Regelwerke des Bundes in Baufachliche Richtlinien (BFR) umbenannt. Sie tragen seit Oktober 2018 den Titel „Baufachliche Richtlinien Recycling – Arbeitshilfen zum Umgang mit Bau- und Abbruchabfällen sowie zum Einsatz von Recycling-Baustoffen auf Liegenschaften des Bundes“.
Abgrenzung zu anderen Baufachlichen Richtlinien
Die folgende Abb. 1.1 verdeutlicht den Geltungsbereich der Baufachlichen Richtlinien Recycling sowie die Abgrenzung zu den Baufachlichen Richtlinien Abwasser und den Baufachlichen Richtlinien Boden- und Grundwasserschutz.
Abb. 1.1: Geltungsbereich der Baufachlichen Richtlinien Recycling sowie Abgrenzung zu den Baufachlichen Richtlinien Abwasser und Baufachlichen Richtlinien Boden- und Grundwasserschutz
KrWG
Gemäß den Zielen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (§ 1 KrWG) liefern die
Baufachlichen Richtlinien Recycling einen Beitrag zur Förderung der Kreislaufwirtschaft,
zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zur Sicherung der
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung bzw. umweltverträglichen
Beseitigung von Abfällen.
Nachhaltiges Bauen
Die Baufachlichen Richtlinien Recycling dienen zur Umsetzung der Grundsätze des
nachhaltigen Bauens in verschiedenen Phasen des Lebenszyklus von Gebäuden.
Sie enthalten praxisorientierte Handlungsanweisungen zur Planung und
Durchführung von Baumaßnahmen. Insgesamt wird damit das wirtschaftliche
Planen und Bauen gefördert.
Ziele
Ziel der Baufachlichen Richtlinien ist es, die bei der Planung und Ausführung
notwendigen Maßnahmen für den Umgang mit Recycling-Baustoffen sowie Bau- und
Abbruchabfällen zu beschreiben und die Grundsätze für Stoffströme im
Hinblick auf Vermeidung, Verwertung und Beseitigung darzulegen. Dabei wird
die stoffliche Verwertung näher betrachtet, also die Nutzung von Abfällen
zur Herstellung von Recycling-Baustoffen oder zur Vorbereitung der
Wiederverwendung, ergänzt um deren Einsatzmöglichkeiten bei Baumaßnahmen.
Begriffe
Die wesentlichen mit der Thematik verbundenen Begriffe werden definiert und
auf die gesetzlichen Grundlagen wird verwiesen. Die Vorgehensweisen bei
Rück-, Um- und Neubau sowie beim Umgang mit Bau- und Abbruchabfällen werden
erläutert.
Gleichwertigkeitsklausel
Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und
Ursprungswaren aus den Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes
oder der Türkei, die diesen Baufachlichen Richtlinien nicht entsprechen, werden
einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und
Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte
Schutzniveau (Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit)
gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.