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6.1 Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten

Rechtliche Rahmen

Bei der Errichtung, beim Um- und Rückbau baulicher und technischer Anlagen gemäß DIN 18007 sowie bei deren Sanierung sind der Bauherr bzw. dessen Vertreter und im Rahmen ihres Wirkungskreises die an der Baumaßnahme Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Hierzu zählen u. a. das Kreislaufwirtschaftsgesetz, die Landesabfallgesetze, die Bauordnungen der Länder, die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) sowie ggf. vorhandene kommunale Satzungen (s. Kap. 3 und Anhang A-1).


Bauverwaltung des Bundes und der Länder

Die Bauverwaltungen des Bundes und der Länder führen für die nutzenden Bundesverwaltungen Baumaßnahmen als Vertreter des Bauherren und als Auftraggeber durch. Sie treten somit bei Baumaßnahmen, in deren Folge Abfälle anfallen, in die Entsorgungsverantwortung als Abfallerzeuger ein.


Entsorgungsverantwortung

Die Entsorgungsverantwortung für die anfallenden Bau- und Abbruchabfälle bis zur endgültigen Entsorgung verbleibt beim Bauherrn bzw. bei dessen Vertreter. Eine Eigentumsübertragung ist grundsätzlich nicht möglich (s. a. ATV DIN 18 459), die Übertragung eines Teils der Entsorgungsverantwortung an den Auftragnehmer (z. B. Transport, Entsorgung) ist gemäß VOB, Teil C, da insbesondere DIN 18 299, möglich.


Abfallerzeuger und Abfallbesitzer

Durch die Planung und Ausführung der Baumaßnahmen werden die Bauverwaltungen des Bundes und der Länder neben ihrer Stellung als Abfallerzeuger auch Abfallbesitzer, da sie im Rahmen ihrer Tätigkeit die tatsächliche Sachherrschaft über die bei Baumaßnahmen entstehenden Bauabfälle erlangen und bestimmen, wie die anfallenden Abfälle verwertet bzw. beseitigt, also entsorgt werden. Dies gilt nur für Bauabfälle, nicht für Baustellenabfälle.

Der Auftragnehmer erlangt im Sinne des KrWG die tatsächliche Sachherrschaft über die Bau- und Abbruchabfälle, wenn er z. B. mit dem Transport und/oder der Entsorgung beauftragt ist. Er wird damit ebenfalls Abfallbesitzer.

Für Baustellenabfälle ist der gewerbliche Auftragnehmer sowohl Abfallerzeuger als auch Abfallbesitzer.


Nachweispflichten

Abfallbesitzer und Abfallerzeuger haben abfallrechtliche Nachweis- und Dokumentationspflichten, abgestuft nach der Gefährlichkeit der entstehenden Bauabfälle. Näheres zur Nachweisführung ist in Anhang A-5 erläutert. Dem Bauherrn bzw. dessen Vertreter obliegt in jedem Fall die Überwachungsverantwortung für die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. gemeinwohlverträgliche Beseitigung der Abfälle, auch wenn der Auftragnehmer zumindest als Abfallbesitzer mit in die Verantwortung einbezogen ist.

Bau- und Abbruchabfälle bleiben bis zur endgültigen Entsorgung (Vorlage der Verwertungsnachweise, abfallrechtlichen Begleitscheine etc.; s. Anhang A-5) im Eigentum des Bauherrn. Die Dokumentation zur Baumaßnahme inkl. der Entsorgung (s. Anhang A-4.5: Hinweise zur Abschlussdokumentation) sind der nutzenden Verwaltung mit Abschluss der Baumaßnahme (z. B. Übergabe) auszuhändigen.


Vergabe der Entsorgung

Für die Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen, die im Rahmen einer Bau- bzw. Rückbaumaßnahme anfallen, sind bei der Auftragsvergabe die Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung gemäß Pkt. 0.2.14 der VOB Teil C, DIN 18299 zu berücksichtigen (z. B. Zusammensetzung und Menge der Abfälle, Anforderungen an Nachweise für Transport und Entsorgung).


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