6.3 Bau- und Abbruchabfälle
Die Bau- und Abbruchabfälle umfassen ca. 52 % (ca. 200 Mio. t) des gesamten Abfallaufkommens in der Bundesrepublik Deutschland (Statistisches Bundesamt vom 22.05.2013 für das Jahr 2011) und stellen somit ein großes Potenzial zur Verwertung dar. Sie entstehen bei Neu-, Um- und Rückbaumaßnahmen.
Abfallarten
Die Bau- und Abbruchabfälle werden in Kapitel 17 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) klassifiziert. Die Abfallarten sind in der Tabelle 6.1 aufgeführt. Es handelt sich dabei um eine Darstellung der Obergruppen (4-stellige Ziffern). Eine vollständige Liste (6-stellige Ziffern) ist in Anhang A-6.1 aufgeführt.
Tab. 6.1 Abfallarten Bau- und Abbruchabfälle
Abfallschlüssel |
Bezeichnung |
Erläuterung |
17
01 |
Beton,
Ziegel, Fliesen und Keramik |
Bauschutt
2)
(< 5 Vol.-% nichtmineralische Fremdbestandteile) |
17 02 |
Holz, Glas und Kunststoff |
|
17
03 |
Bitumengemische,
Kohlenteer und teerhaltige Produkte |
u. a.
teerhaltiger Straßenaufbruch |
17
04 |
Metalle
(einschließlich Legierungen) |
|
17
05 |
Boden,
Steine und Baggergut |
einschließlich
Aushub von verunreinigten Standorten |
17
06 |
|
|
17
08 |
Baustoffe auf Gipsbasis |
|
17
09 |
Sonstige
Bau- und Abbruchabfälle |
z.
B.
Quecksilber- oder PCB-haltig; gemischte Bau- und Abbruchabfälle |
|
Gewerbeabfallverordnung
Um eine möglichst hochwertige Verwertung der Bau- und Abbruchabfälle und der gemischten Bau- und Abbruchabfälle zu ermöglichen, sind die Regelungen der Gewerbeabfallverordnung zu beachten. Darin heißt es (§ 8 Abs. 1 GewAbfV):
Getrennthaltungspflicht
„Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung haben Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen folgende Abfallfraktionen [s. Tab. 6.2], soweit diese getrennt anfallen, jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen“ (Getrennthaltungspflicht).
Tab. 6.2 Getrennthaltungspflicht von Bau- und Abbruchabfällen
Nr. |
Abfallfraktion |
Abfallschlüssel
gem. AVV |
1) |
Glas |
17
02 02 |
2) |
Kunststoff |
17
02 03 |
3) |
Metalle,
einschließlich Legierungen |
17
04 01 bis 17
04 07 und 17
04 11 |
4) |
Beton
mit Ausnahme von Beton, der gefährliche Stoffe enthält Ziegel
mit Ausnahme von Ziegeln, die gefährliche Stoffe enthalten Fliesen,
Ziegel und Keramik mit Ausnahme von Fliesen, Ziegeln und Keramik, die
gefährliche Stoffe enthalten und Gemische
aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die
gefährliche Stoffe enthalten |
17
01 01 17
01 02 17
01 03 17
01 07 |
Aufbereitung
Die meisten Bau- und Abbruchabfälle sind vor ihrer Verwertung Aufbereitungsanlagen zuzuführen, die überwiegend von der privaten Wirtschaft betrieben werden und flächendeckend in Deutschland zur Verfügung stehen.
Gefährliche Abfälle
Bau- und Abbruchabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten, sind als gefährliche Abfälle in jedem Fall von anderen Abfällen getrennt zu erfassen und zu entsorgen (gemäß AVV mit * versehen, s. Anhang A-6.1).
Belastete Bausubstanz
Bei der Entscheidung, ob belastete Bausubstanz zu trennen und getrennt zu entsorgen ist, sind die Aspekte der wirtschaftlichen Zumutbarkeit (§ 7 Abs. 4 KrWG) und der technischen Durchführbarkeit zu prüfen.
Vermischungsverbot
Eine Schadstoffverdünnung durch das Vermischen von belasteten und unbelasteten Abfällen (Baustoffen oder Baustoffteilen) ist verboten.
Gemischte Bau- und Abbruchabfälle
Gemischte Bau- und Abbruchabfälle, die keine gefährlichen Bestandteile
enthalten (Abfallschlüssel 17 09 04), bestehen aus Gemischen von
verwertbaren und nicht verwertbaren Abfällen aus Bautätigkeiten. Hierzu
gehören auch die bisher als „Baustellenabfälle“ bezeichneten überwiegend
nicht-mineralischen Gemische. Die Ablagerung dieser Abfälle auf Deponien ist
grundsätzlich nicht zulässig. Abfallwirtschaftliches Ziel ist es, das
Verwertungspotenzial dieser Abfälle auszuschöpfen. Dies wird vorrangig durch
eine getrennte Erfassung der verschiedenen Teilfraktionen auf der Baustelle
erreicht (vgl. Getrennthaltungspflicht gemäß GewAbfV, s. Tab. 6.2).
Die gemeinsame Erfassung von Bau- und Abbruchabfällen (gemischte Fraktionen
gemäß GewAbfV, s. Tab. 6.2) ist möglich, wenn sie möglichst ortsnahen,
zugelassenen Sortieranlagen zugeführt werden.