5.2 Anforderungen an Bauprodukte
Anforderungen an bauliche Anlagen
stellt insbesondere das Bauordnungsrecht der Länder.
Die Bauordnungen der Länder regeln die Verwendung von Bauprodukten. Sie
regeln die grundsätzlichen Nachweise bzw. Nachweisverfahren für die
Verwendung von Bauprodukten und Bauarten, an die wesentliche Anforderungen
zu stellen sind.
Diesbezügliche Regelungen aus der EU-Bauproduktenverordnung (BauPVO) werden
in den Landesbauordnungen berücksichtigt. Seit dem 1. Juli 2013 gilt die
Bauproduktenverordnung für die Vermarktung von Bauprodukten (BauPVO;
Verordnung (EU) Nr. 305/2011). Die BauPVO regelt die Bedingungen für das
Inverkehrbringen und die Bereitstellung von harmonisierten Bauprodukten auf
dem Markt und legt Anforderungen an die Leistungserklärung und die
CE-Kennzeichnung fest.
Bei der Harmonisierung von Bauprodukten sind die bestehenden Anforderungen
der Mitgliedstaaten an die Bauprodukte zu berücksichtigen.
In Anhang I der BauPVO sind die Grundanforderungen an Bauprodukte
zusammengestellt. Die Grundanforderungen an Bauwerke bilden die Basis für
die Ausarbeitung von harmonisierten technischen Spezifikationen für
Bauprodukte, mit denen dann produkt- und verwendungsbezogen die jeweiligen
wesentlichen Merkmale festgelegt werden.
Die bisher sechs „Wesentlichen Anforderungen an Bauwerke“ gemäß der
Bauproduktenrichtlinie (BPR) werden mit der BauPVO in „Grundanforderungen an
Bauwerke“ umbenannt, inhaltlich teilweise erweitert und um eine siebte
Anforderung ergänzt: „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“.
Durch die 7. Grundanforderung soll insbesondere sichergestellt werden, dass
das Bauwerk, die Baustoffe und die Bauteile nach dem Abbruch wiederverwendet
oder recycelt werden können. Auch soll die Dauerhaftigkeit des Bauwerks und
die Verwendung umweltverträglicher Rohstoffe und Sekundärbaustoffe
sichergestellt werden.
Die Grundanforderung (Nr. 3) „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ ist im
Vergleich zur alten Bauproduktenrichtlinie differenzierter und
berücksichtigt neben Gesundheitsaspekten auch die Sicherheit. Die
Anforderungen erstrecken sich nun auf die gesamte Lebensdauer der Bauwerke
über die Phasen Errichtung, Nutzung und Abbruch.
Die BauPVO regelt somit auch Umweltanforderungen an das Recycling nach dem
Rückbau. Das heißt, dass Aspekte des Recyclings oder der Wiederverwendung
bereits bei der Neubauplanung Berücksichtigung finden. Damit wird der
Lebenszyklusgedanke von Bauprodukten in der Praxis gewährleistet.