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5.2 Anforderungen an Bauprodukte

Anforderungen an bauliche Anlagen stellt insbesondere das Bauordnungsrecht der Länder.

Die Bauordnungen der Länder regeln die Verwendung von Bauprodukten. Sie regeln die grundsätzlichen Nachweise bzw. Nachweisverfahren für die Verwendung von Bauprodukten und Bauarten, an die wesentliche Anforderungen zu stellen sind.

Diesbezügliche Regelungen aus der EU-Bauproduktenverordnung (BauPVO) werden in den Landesbauordnungen berücksichtigt. Seit dem 1. Juli 2013 gilt die Bauproduktenverordnung für die Vermarktung von Bauprodukten (BauPVO; Verordnung (EU) Nr. 305/2011). Die BauPVO regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von harmonisierten Bauprodukten auf dem Markt und legt Anforderungen an die Leistungserklärung und die CE-Kennzeichnung fest.

Bei der Harmonisierung von Bauprodukten sind die bestehenden Anforderungen der Mitgliedstaaten an die Bauprodukte zu berücksichtigen.

In Anhang I der BauPVO sind die Grundanforderungen an Bauprodukte zusammengestellt. Die Grundanforderungen an Bauwerke bilden die Basis für die Ausarbeitung von harmonisierten technischen Spezifikationen für Bauprodukte, mit denen dann produkt- und verwendungsbezogen die jeweiligen wesentlichen Merkmale festgelegt werden.

Die bisher sechs „Wesentlichen Anforderungen an Bauwerke“ gemäß der Bauproduktenrichtlinie (BPR) werden mit der BauPVO in „Grundanforderungen an Bauwerke“ umbenannt, inhaltlich teilweise erweitert und um eine siebte Anforderung ergänzt: „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“.

Durch die 7. Grundanforderung soll insbesondere sichergestellt werden, dass das Bauwerk, die Baustoffe und die Bauteile nach dem Abbruch wiederverwendet oder recycelt werden können. Auch soll die Dauerhaftigkeit des Bauwerks und die Verwendung umweltverträglicher Rohstoffe und Sekundärbaustoffe sichergestellt werden.

Die Grundanforderung (Nr. 3) „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ ist im Vergleich zur alten Bauproduktenrichtlinie differenzierter und berücksichtigt neben Gesundheitsaspekten auch die Sicherheit. Die Anforderungen erstrecken sich nun auf die gesamte Lebensdauer der Bauwerke über die Phasen Errichtung, Nutzung und Abbruch.

Die BauPVO regelt somit auch Umweltanforderungen an das Recycling nach dem Rückbau. Das heißt, dass Aspekte des Recyclings oder der Wiederverwendung bereits bei der Neubauplanung Berücksichtigung finden. Damit wird der Lebenszyklusgedanke von Bauprodukten in der Praxis gewährleistet.


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